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Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 14.05.1986
4 U 202/85 -

Langjähriger Ehemann hat Bestimmungsrecht über Ort der Bestattung seiner verstobenen Ehefrau

Achtung der Totenruhe tritt hinter Bestimmungsrecht zurück

Dem langjährigen Ehemann der Verstorbenen steht gegenüber den Verwandten ein Vorrecht darauf zu, den Ort der Bestattung zu bestimmen. Die Achtung der Totenruhe tritt hinter diesem Bestimmungsrecht zurück. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seine Ehefrau im Oktober 1983 verstorben war, bestattete er die Urne auf einem Urnenfeld. Die Grabstelle wurde nur durch eine Nummer bezeichnet ("stille Bestattung"). Die Schwester der Verstorbenen war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte die Beisetzung auf dem Familiengrab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Ehemann steht Bestimmungsrecht zu

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied zu Gunsten des Ehemanns. Aufgrund des gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechts der Totenfürsorge (vgl. KG, FamRZ 1969, 414) könne der Ehemann entsprechend des ausdrücklichen und mutmaßlichen Willens der Verstorbenen den Bestattungsort bestimmen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 15). Zudem habe er als langjähriger Ehemann gegenüber seiner Schwägerin ein bevorrechtigtes Bestimmungsrecht über den Ort der Bestattung gehabt (vgl. LG München I, FamRZ 1982, 849).

Achtung der Totenruhe trat hinter Bestimmungsrecht zurück

Da es dem Ehemann nicht möglich gewesen sei die Grabstelle seiner verstorbenen Ehefrau im Familiengrab mit der nötigen inneren Einstellung zur Verstorbenen und der nötigen inneren Ruhe aufzusuchen, so das Oberlandesgericht weiter, habe die Achtung vor der Totenruhe gegenüber den Willen der Verstorbenen und dem Bestimmungsrecht des Ehemanns zurücktreten müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 72/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 72Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 72

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