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Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 10.02.2005
3 C 399/04 -

Erstattung der Mietkaution nach Eigentümerwechsel

Stichtagsregelung: Hausverkauf vor oder nach dem 1. September 2001

Wer ein Grundstück erwirbt und damit Vermieter einer Wohnung wird, muss nach Beendigung des Mietverhältnisses die dem Voreigentümer übergebene Mietsicherheit an den Mieter erstatten. Sofern er diese vom Vormieter nicht erhalten hat, muss er dies dem Mieter nachweisen. Kann er den Nachweis nicht führen, ist er dem Mieter nach altem Recht zur Auskunft über die Zinsentwicklung der Mietsicherheit verpflichtet, entschied das Amtsgericht Neukölln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter 1995 einen Mietvertrag geschlossen und rund 350,- DM Mietkaution gezahlt. 1997 wurde das Haus verkauft. Als der Mieter später auszog, verlangte er vom Vermieter Auskunft über die Höhe der Kaution und deren Auszahlung.

Stichtag 01.09.2001

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine neue Regelung aus dem Mietrecht. Danach gilt, dass für Wohnungen, die nach dem Stichtag 01.09.2001 verkauft wurden, der neue Eigentümer dem Mieter gegenüber zur Kautionsrückzahlung auch dann verpflichtet ist, wenn er sie vom früheren Eigentümer tatsächlich nicht erhalten hat. Ein Mieter muss sich in diesem Fall also nicht auf die Suche nach dem Exvermieter machen.

Hauskauf war vor dem 01.09.2001

Hat der neue Eigentümer die Wohnung jedoch vorher - wie hier im Fall - gekauft, so kann er sich von der Rückzahlungspflicht befreien. Er muss nachweisen, dass er die Kaution nie erhalten hat. Ist ihm das nicht möglich, muss er die Kaution auszahlen und zwar zusätzlich der Zinsen, wie sie für eine Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufgelaufen wären.

Vermieter muss Auskunft erteilen

Das Amtsgericht verpflichte den Vermieter zur Erteilung der Auskunft über die Mietkaution.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2009
Quelle: ra-online (pt)

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