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Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Grundsätzlich ist hierfür nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die Vorentscheidungen des Amtsgerichts Wolfsburg und des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2008 eine umfassende Neufassung des Unterhaltsrechts vorgenommen. Neugeregelt wurde u.a. der nacheheliche
Im vorliegenden Fall ging es um einen Anspruch auf so genannten Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile und dabei auch darum, ob ein solcher Unterhalt befristet oder aber unbefristet zu zahlen ist.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundes auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten im Jahr 1987, nachdem sie rund 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten. Sie trennten sich im Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1988 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebte und noch in der Ausbildung ist.
Der Antragsteller ist in fester Anstellung, während die Antragsgegnerin einige Jahre nach der Geburt ihre Festanstellung bei einem Großkonzern aufgab. Sie widmete sich seitdem der Kindererziehung und war zeitweise selbständig, zeitweise angestellt als Verkäuferin tätig.
Der Antragsteller ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Wolfsburg zu monatlichen
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies seine Berufung zurück. Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt. Der Bundesgerichtshof bestärkte die Richter des Oberlandesgerichts zunächst darin, dass ein
Richtig erkannt habe das Oberlandesgericht auch, dass der Anspruch nicht zeitlich befristet sei, weil ehebedingte Nachteile entstanden seien. Darunter seien solche Erwerbsnachteile zu verstehen, die durch die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung entstanden seien. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen
Ein ehebedingter Nachteil liege nur dann nicht vor, wenn der Arbeitsplatzverlust nichts mit der ehelichen Rollenverteilung zu tun habe. Dies sei etwa der Fall, wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden sei. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online
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