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Ein Gewerbemieter ist nicht verpflichtet, auf eine Aufforderung des Vermieters hin seine Bereitschaft zur Räumung der Mieträume bei Vertragsende zu erklären. Erhebt der Vermieter Klage auf künftige Räumung, so muss er gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhielten die Mieter von Gewerberäumen in Nordrhein-Westfalen eine ordentliche Kündigung. Die Mieter betrieben in den Räumen eine Arztpraxis. Da sich die Mieter zur Kündigung nicht äußerten, forderten die Vermieter zweimal die Mieter dazu auf, die fristgerechte Räumung der Mieträume zu bestätigen. Da die Mieter dem nicht nachkamen, erhoben die Vermieter beim Landgericht Duisburg Klage auf künftige Räumung. Die Mieter erkannten die Klageforderung an, weigerten sich aber die
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Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die Vermieter haben gemäß § 93 ZPO die
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Die Interessen des Mieters seien höher zu bewerten, so der Bundesgerichtshof. Diese liegen darin, die Berechtigung der Kündigung des Vermieters und die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzräumlichkeiten gründlich zu prüfen und sich nicht frühzeitig zur Berechtigung des Herausgabeverlangens des Vermieters und der eigenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33341
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