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Bittet der Vermieter von Gewerberäumen nach der Kündigung um Bestätigung der fristgerechten Räumung und schweigt der Mieter darauf, so rechtfertigt dies keine vorbeugende Räumungsklage. Es besteht keine Pflicht des Mieters zur Bestätigung der fristgerechten Räumung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 erklärten die Vermieter von Gewerberäumen die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Bis zum Ende September 2022 sollte die Mieterin aus den Räumen ausgezogen sein. Da die Mieterin auf das Kündigungsschreiben nicht reagierte, baten die Vermieter im April und Mai 2022 um
Das Landgericht Duisburg sah dies anders und legte der Beklagten die Kosten auf. Seiner Auffassung nach habe sie nämlich Anlass zur Klageerhebung gegeben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen, sondern entsprechend der Vorschrift des § 93 ZPO die Kläger. Die Beklagte habe keine
Eine Gewerbemieter sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts regelmäßig nicht verpflichtet, dem Vermieter seine Erfüllungsbereitschaft vor Fälligkeit seiner Schuld anzuzeigen. Daher gebe die bloße Untätigkeit des Mieters als solche einem besonnen Vermieter trotz dessen Aufforderung zu einer entsprechenden Erklärung noch keinen berechtigten Grund zur Annahme, sein Anspruch werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht fristgerecht erfüllt werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Anzeige der Erfüllungsbereitschaft zu Lasten des Mieters als Anerkenntnis oder Zeugnis gegen sich selbst beurteilt werden könne und ihn deswegen an der späteren Wahrnehmung seiner berechtigten Belange hindern könne. Schließlich verschaffe selbst eine positive Rückmeldung keine Gewissheit darüber, dass der Mieter seiner Räumungspflicht fristgerecht nachkommt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2023
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32729
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