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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2015
XII ZB 53/15 -

BGH: Behauptete bessere Behandlungsmethode für Betroffenen rechtfertigt keinen Betreuerwechsel

Grundsatz der Kontinuität spricht für Beibehaltung der Betreuung

Ein Betreuerwechsel für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wird nicht durch die Behauptung gerechtfertigt, dass eine noch bessere Behandlungsmethode für den Betroffenen bestehe. Verweigert der bestehende Betreuer nicht die Vornahme einer besseren Behandlungsmethode, spricht der Grundsatz der Kontinuität für die Beibehaltung der Betreuung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2002 wurde ein damals 25-jähriger Mann von einem Blitz getroffen. Er ist seitdem körperlich und geistig behindert sowie pflegebedürftig. Bis auf ein knappes Jahr war der Vater als Betreuer für den Mann bestellt. Im Jahr 2012 beantragte die Mutter, sich selbst als Betreuerin zu bestellen. Sie führte an, dass sie ein Behandlungskonzept favorisiere, dass für ihren Sohn besser geeignet sei.

Amtsgericht nahm Betreuerwechsel vor, Landgericht lehnte dies ab

Das Amtsgericht Halle (Saale) lehnte zunächst einen Betreuerwechsel ab, bestellte aber nach Beschwerde der Mutter, sie zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge. Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde des Vaters, bestellte das Landgericht ihn wieder zum alleinigen Betreuer. Seiner Ansicht nach habe der Grundsatz der Kontinuität für eine Beibehaltung der Betreuung durch den Vater gesprochen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept das Bessere sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich nunmehr die Rechtsbeschwerde der Mutter.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Betreuerwechsel

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Mutter zurück. Die Beibehaltung der Betreuung durch den Vater sei nicht zu beanstanden. Rechtsfehler durch das Landgericht seien nicht feststellbar gewesen. Seine Entscheidung sei nicht auf ihre Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Behauptete noch bessere Behandlungsmethode für Betroffenen rechtfertigt keinen Betreuerwechsel

Das Landgericht habe nicht abschließend klären müssen, so der Bundesgerichtshof, ob das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept noch besser zur Versorgung ihres Sohnes geeignet sei als das vom Vater umgesetzte. Zwar könne es einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, wenn sich ein potentieller Betreuer einer dem Wohl des Betroffenen wesentlich besser dienenden Behandlung verweigert. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Halle (Saale), Beschluss vom 13.03.2014
    [Aktenzeichen: 70 XVII F 328/02]
  • Landgericht Halle, Beschluss vom 26.01.2015
    [Aktenzeichen: 1 T 44/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 29Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 29
  • NJW-RR 2016, 1Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 1

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