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Ein Betreuerwechsel für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wird nicht durch die Behauptung gerechtfertigt, dass eine noch bessere Behandlungsmethode für den Betroffenen bestehe. Verweigert der bestehende Betreuer nicht die Vornahme einer besseren Behandlungsmethode, spricht der Grundsatz der Kontinuität für die Beibehaltung der Betreuung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2002 wurde ein damals 25-jähriger Mann von einem Blitz getroffen. Er ist seitdem körperlich und geistig behindert sowie pflegebedürftig. Bis auf ein knappes Jahr war der Vater als Betreuer für den Mann bestellt. Im Jahr 2012 beantragte die Mutter, sich selbst als Betreuerin zu bestellen. Sie führte an, dass sie ein Behandlungskonzept favorisiere, dass für ihren Sohn besser geeignet sei.
Das Amtsgericht Halle (Saale) lehnte zunächst einen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Mutter zurück. Die Beibehaltung der Betreuung durch den Vater sei nicht zu beanstanden. Rechtsfehler durch das Landgericht seien nicht feststellbar gewesen. Seine Entscheidung sei nicht auf ihre Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Das Landgericht habe nicht abschließend klären müssen, so der Bundesgerichtshof, ob das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept noch besser zur Versorgung ihres Sohnes geeignet sei als das vom Vater umgesetzte. Zwar könne es einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, wenn sich ein potentieller Betreuer einer dem Wohl des Betroffenen wesentlich besser dienenden Behandlung verweigert. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23927
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