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Die Betreuung eines Volljährigen ist auf Antrag aufzuheben, wenn dieser die Betreuung ablehnt und die Ablehnung trotz seiner Erkrankung auf einer freien Willensentscheidung beruht. Denn ein Betreuer kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB gegen den Willen des Volljährigen nicht bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 2011 für eine volljährige Frau mit deren Einverständnis eine
Sowohl das Amtsgericht Bad Segeberg als auch das Landgericht Kiel lehnten die Aufhebung der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dessen Ausführungen haben nicht die Annahme begründet, dass die Betroffene im Hinblick auf eine Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden könne. Es habe insoweit an tragfähigen Feststellungen gefehlt.
Nach § 1908 d BGB sei die
Auf die objektive Vorteilhaftigkeit komme es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Beruht die Ablehnung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23908
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