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Erhält ein in Australien geborenes Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft einen nach australischem Recht zulässigen Phantasienamen als Nachnamen, so kann dieser nicht als Familienname in Deutschland anerkannt werden. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 kam in Australien ein
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin hielten die Namenswahl nach deutschem Recht für zulässig. Die Eltern können gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB aufgrund ihres gemeinsamen Sorgerechts das auf den Namen des Kindes anzuwendende Recht wählen. Der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Standesamts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Namenswahl sei nach deutschem Recht nicht anzuerkennen. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 EGBGB komme nicht zur Anwendung. Das australische Recht habe nicht als das auf den Familiennamen des Kindes anwendbare Recht gewählt werden dürfen. Kann der Name des Kindes nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden und ist dabei die Erteilung eines Phantasienamens erlaubt, so handele es sich nicht mehr um einen Familiennamen im Sinne der Vorschrift. Das australische Recht sei daher keine bezogen auf den Familiennamen wählbare Rechtsordnung.
Jedoch hielt es der Bundesgerichtshof aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des väterlichen Nachnamens für möglich, diesen gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1617 b Abs. 1 BGB nachträglich zum Geburtsnamen des Kindes zu erklären. Somit könne eine nach deutschem und australischem Recht übereinstimmende Namensgebung erreicht werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28581
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