wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018
XII ZB 47/17 -

BGH: Keine Anerkennung eines nach australischem Recht zulässigen Phantasienamens als Nachnamen des Kindes

Keine Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB

Erhält ein in Australien geborenes Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft einen nach australischem Recht zulässigen Phantasienamen als Nachnamen, so kann dieser nicht als Familienname in Deutschland anerkannt werden. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 kam in Australien ein Kind einer deutschen Mutter und einem australischen Vater zur Welt. Das Kind erhielt als Nachnamen einen Phantasienamen, der keinen Bezug zu einem Namen der Eltern enthielt. Die Wahl eines Phantasienamens war nach australischem Recht zulässig. Im Jahr 2015 beantragten die Eltern beim Standesamt Berlin-Schöneberg eine Bescheinigung zur Wirksamkeit der Namenswahl. Der Vater des Kindes änderte zudem seinen Nachnamen ebenfalls in den Phantasienamen um. Das Standesamt war sich in der Sache unsicher und legte den Fall daher dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg vor.

Amtsgericht und Kammergericht hielten Namenswahl für zulässig

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin hielten die Namenswahl nach deutschem Recht für zulässig. Die Eltern können gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB aufgrund ihres gemeinsamen Sorgerechts das auf den Namen des Kindes anzuwendende Recht wählen. Der Phantasiename sei nach dem von den Eltern gewählten australischen Recht, welches eine freie Namenswahl erlaube, zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Standesamts.

Bundesgerichtshof verneint Anerkennung der Namenswahl

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Standesamts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Namenswahl sei nach deutschem Recht nicht anzuerkennen. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 EGBGB komme nicht zur Anwendung. Das australische Recht habe nicht als das auf den Familiennamen des Kindes anwendbare Recht gewählt werden dürfen. Kann der Name des Kindes nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden und ist dabei die Erteilung eines Phantasienamens erlaubt, so handele es sich nicht mehr um einen Familiennamen im Sinne der Vorschrift. Das australische Recht sei daher keine bezogen auf den Familiennamen wählbare Rechtsordnung.

Möglichkeit der nachträglichen Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes

Jedoch hielt es der Bundesgerichtshof aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des väterlichen Nachnamens für möglich, diesen gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1617 b Abs. 1 BGB nachträglich zum Geburtsnamen des Kindes zu erklären. Somit könne eine nach deutschem und australischem Recht übereinstimmende Namensgebung erreicht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 09.02.2016
    [Aktenzeichen: 71a III 576/15]
  • Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.11.2016
    [Aktenzeichen: 1 W 104/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 1245Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1245
  • FGPrax 2018, 216Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2018, Seite: 216
  • MDR 2018, 997Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 997
  • NJW-RR 2018, 837Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 837

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_XII-ZB-4717_BGH-Keine-Anerkennung-eines-nach-australischem-Recht-zulaessigen-Phantasienamens-als-Nachnamen-des-Kindes.news28581.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28581 Dokument-Nr. 28581

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.