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Weist eine ausländische Gerichtsentscheidung im Fall der Leihmutterschaft die Elternschaft den Wunscheltern zu, so ist die Entscheidung in Deutschland anzuerkennen, wenn das Kind mit einem Wunschelternteil im Unterschied zur Leihmutter genetisch verwandt ist. Es ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf eine gesicherte Eltern-Kind-Verbindung hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich ein älteres Ehepaar aus Deutschland im Jahr 2011 dazu, in den
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig wiesen den Antrag auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Antragsteller und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Entscheidung des District Courts sei anzuerkennen. Ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sei nicht gegeben. Eine
Der Bundesgerichtshof betonte aber, dass die Freiwilligkeit der
Als besonders maßgeblich erachtete der Bundesgerichtshof das Recht der Kinder auf eine Eltern-Kind-Verbindung. Dies müsse aus Gründen des Kindeswohls gewährleistet werden und sei daher für die
Zudem werde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das dauerhafte familiäre Zusammenleben ohne eine gesicherte Elternstellung nicht gewährleistet. Denn zum einen könne die Vormundstellung der Antragstellerin abgeändert werden. Zum anderen sei der Antragsteller nicht sorgeberechtigt. Die Feststellung seiner genetischen Vaterschaft erfordere die Beseitigung der gesetzlichen Zuordnung der Kinder zum Ehemann der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28251
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