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Gegen den freien Willen des volljährig Betroffenen kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB kein Betreuer bestellt werden. Entscheidende Kriterien für den freien Willen sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall litt eine volljährige Frau nach der operativen Entfernung eines Gehirntumors an einer wahnhaften Störung. Das Amtsgericht Pößneck bestellte aufgrund dessen im Dezember 2014 einen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Auf Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betreuung der freie Wille der Betroffenen entgegenstehe. Das Verfahren sei daher zur Neuentscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.
Nach § 1896 Abs. 1a BGB dürfe gegen den freien Willen des Betroffenen kein Betreuer bestellt werden, so der Bundesgerichtshof. Das Gericht müsse daher auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens feststellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung zu einer freien Willensbestimmung fähig sei. Dabei seien die entscheidenden Kriterien die
Bei der
Sei der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, müsse es ihm nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen Dritter abzugrenzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24200
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