kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ein nicht mit der sorgeberechtigten Mutter verheirateter Vater darf dem Kind nicht seinen (Vater-) Nachnamen erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter das Sorgerecht für sein Kind übernimmt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatte ein Kindesvater nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge übernommen. Das Kind führte den Familiennamen der Mutter. Der Vater erteilte seinem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Familiennamen und erklärte als gesetzlicher Vertreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung.
So einfach ist die Angelegenheit aber nach Ansicht des BGH nicht. Für eine Namensänderung gebe es in § 1617 a Abs. 2 BGB strikte Voraussetzungen. Diese lägen hier aber nicht vor. Eine so genannte analoge Anwendung dieser Vorschrift käme nicht in Betracht. Damit eine Gesetzesnorm analog angewendet werden könne, müsse eine unbewusste, planwidrige Gesetzeslücke bestehen - mit anderen Worten, der Gesetzgeber muss vergessen haben, diesen Lebenssachverhalt zu regeln. Der BGH sieht eine solche Gesetzeslücke aber nicht, im Gegenteil der Gesetzgeber habe in einer bewussten Wertentscheidung - und zwar gerade auch für den Fall des Todes des bis dahin allein soreberechtigten Elternteils - dem Interesse des Kindes an der Kontinuität seiner Namensführung ausdrücklich den Vorrang gegeben. Der BGH führte weiter aus, dass auch gemäß § 1617 b BGB keine Namensänderung erfolge könne.
Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, dass er das Interesse des Kindes an seiner namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils, das vielfach für die Namenserteilung durch diesen Elternteil sprechen werde, sehe. Genützt hat es dem Kindesvater aber nicht.
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Ellwangen
BGB §§ 1617 a Abs. 2, 1617 b
Das geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und eindeutigen Willensentscheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analogieschlüsse nicht möglich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2006
Quelle: ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_-XII-ZB-11205_Nichteheliche-Kinder-koennen-nach-dem-Tod-der-Mutter-nicht-den-Nachnamen-ihres-Vaters-annehmen~N2088
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 2088
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.