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Äußert ein Betreuter den Wunsch, von einem nahen Verwandten betreut zu werden, so darf nur dann dieser Wunsch zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn der Bestellung des nahen Verwandten zum Betreuer gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten entgegenstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 hatte das Amtsgericht Jülich über die Verlängerung einer Betreuung zu entscheiden. Die Betroffene wurde seit dem Jahr 2008 von einem
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Bundesrichter führten aus, dass nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum
Jedoch sei der nahe
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25194
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