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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 390/16 -

BGH: Gegen den Willen des Betreuten darf naher Verwandter nicht zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden

Ausschluss des nahen Verwandten bei entgegenstehenden gewichtigen Gründen des Wohls des Betreuten

Äußert ein Betreuter den Wunsch, von einem nahen Verwandten betreut zu werden, so darf nur dann dieser Wunsch zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn der Bestellung des nahen Verwandten zum Betreuer gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten entgegenstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 hatte das Amtsgericht Jülich über die Verlängerung einer Betreuung zu entscheiden. Die Betroffene wurde seit dem Jahr 2008 von einem Berufsbetreuer betreut. Obwohl die Betroffene den Wunsch äußerte von ihren Eltern in vermögenrechtlichen Angelegenheiten betreut zu werden, hielt das Amtsgericht die Betreuung durch den Berufsbetreuer aufrecht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Eltern in der Vergangenheit finanzielle Zuwendungen durch die Betroffene erhalten haben, ohne den Berufsbetreuer darüber zu informieren. Die Eltern begründeten dies damit, dass sie zu dem Berufsbetreuer kein Vertrauensverhältnis haben. Das Landgericht Aachen entbindete dementsprechend im Beschwerdeverfahren den Berufsbetreuer. Statt aber die Eltern als Betreuer einzusetzen, bestellte es eine Berufsbetreuerin. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

Kein Übergehen eines nahen Verwandten bei Betreuerbestellung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Bundesrichter führten aus, dass nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Betroffene einen nahen Verwandten als Betreuer benennt. Denn der nahe Verwandte werde nach Maßgabe von § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB erst recht zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benennt.

Ausschluss des nahen Verwandten bei entgegenstehenden gewichtigen Gründen des Wohls des Betreuten

Jedoch sei der nahe Verwandte nicht zum Betreuer zu bestellen, so der Bundesgerichtshof, wenn dies dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufe. So liege der Fall hier jedoch nicht. Zwar spreche gegen eine Eignung der Eltern als Vermögensbetreuer, dass diese den ehemaligen Berufsbetreuer über die verschiedenen finanziellen Transaktionen keine Rechenschaft abgelegt haben. Allerdings habe dies auf das gestörte Vertrauensverhältnis beruht. Aufgrund dessen könne aus der verweigerten Auskunft der Eltern nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass sie im Falle ihrer Bestellung zum Vermögensbetreuer ihre dem Gericht bestehenden Berichts- und Rechnungslegungspflichten verletzen würden. Ohnehin könne das Gericht in diesem Fall mit Zwangsmitteln oder der Entbindung reagieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Jülich, Beschluss vom 09.01.2015
    [Aktenzeichen: 6 XVII 203/06]
  • Landgericht Aachen, Beschluss vom 14.07.2016
    [Aktenzeichen: 3 T 117/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1779Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1779
  • MDR 2017, 1188Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1188

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