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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Er hat dies verneint, weil die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB* bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht gilt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kindesmutter und die Antragstellerin lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der "Ehe für alle" schlossen sie am 12. Oktober 2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die
Dem Antrag der Ehefrau folgend hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, sie "als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter" einzutragen. Auf die hiergegen vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen.
Die dagegen von der Standesamtsaufsicht eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das
Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. Das Gesetz weist schon keine planwidrige Regelungslücke zu der Frage einer Mit-Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auf. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der "Ehe für alle" bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität beenden und hierzu rechtliche Regelungen, die
Die bestehende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere stellt es keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die Ehefrau der Kindesmutter anders als ein Ehemann nicht allein aufgrund der bei Geburt bestehenden
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Annahme als
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 26619
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