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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016
XI ZR 96/15 -

BGH: Bearbeitungsgebühr von 4 % statt Vorfälligkeits­entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucher­darlehens unwirksam

Entsprechende Klausel verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB

Eine Klausel im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, wonach bei einer vorzeitigen Rückzahlung statt einer Vorfälligkeits­entschädigung eine Bearbeitungsgebühr von 4 % anfällt, ist unwirksam. Denn sie verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 512 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein Verbraucher bei einer Sparkasse im Dezember 2011 ein Wohnraumförderdarlehen in Höhe von 20.000 EUR auf. Das Darlehen wurde aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. Nach einer Klausel im Darlehensvertrag konnte der Verbraucher vorzeitig das Darlehen zurückzahlen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden musste. Stattdessen wurde eine Bearbeitungsgebühr von 4 % des Darlehens fällig. Entsprechend der Klausel behielt die Sparkasse bei Auszahlung des Darlehens die Gebühr in Höhe von 800 EUR ein. Damit war der Verbraucher nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Zahlung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Zahlungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Osnabrück wiesen die Klage auf Zahlung der einbehaltenen Gebühr ab. Die Klausel zur Bearbeitungsgebühr sei wirksam gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucher Revision ein.

Bundesgerichtshof hielt Klausel über Bearbeitungsgebühr für unwirksam

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verbrauchers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Klausel habe ein Entgelt für ein dem Verbraucher unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sonderkündigungsrecht dargestellt. Diese Preisregelung habe gegen § 502 Abs. 1 BGB verstoßen, von dem nach § 511 BGB (neu: § 512 BGB) nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe.

Verstoß gegen § 502 Abs. 1 BGB

Nach § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (neu: § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB) dürfe die Vorfälligkeitsentschädigung nicht höher als 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags sein, so der Bundesgerichtshof. Die vom Verbraucher im Fall der vorzeitigen Tilgung des Darlehens zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung sei damit stets geringer als die nach der Klausel zu zahlende Bearbeitungsgebühr von 4 % des Darlehens. Der Verbraucher werde somit durch die Klausel benachteiligt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 16.04.2014
    [Aktenzeichen: 45 C 23/14 (25)]
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.02.2015
    [Aktenzeichen: 7 S 202/14]
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