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Eine Klausel im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, wonach bei einer vorzeitigen Rückzahlung statt einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Bearbeitungsgebühr von 4 % anfällt, ist unwirksam. Denn sie verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 512 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein Verbraucher bei einer Sparkasse im Dezember 2011 ein Wohnraumförderdarlehen in Höhe von 20.000 EUR auf. Das
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Osnabrück wiesen die Klage auf Zahlung der einbehaltenen Gebühr ab. Die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verbrauchers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die
Nach § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (neu: § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB) dürfe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22638
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