wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.1998
XI ZR 79/97 -

BGH: Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen

Nachteil der fehlenden Nutzung eines herausgabe­pflichtigen Geldbetrags durch Anspruch auf Nutzungszinsen ausgeglichen

Ist eine Bank gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verpflichtet, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. Denn der Nachteil der fehlenden Nutzbarkeit, den der Gläubiger durch die nicht rechtzeitige Zahlung des geschuldeten Geldbetrags erleidet, wird durch den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen ausgeglichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Maschinenbauingenieur und einer Bank zu einem Rechtsstreit aufgrund unwirksamer Geschäfte mit Devisenoptionsscheinen. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin dem Maschinenbauingenieur einen Anspruch auf Erstattung seines Kaufpreises in Höhe von ca. 119.135 DM zu erkannten, ging es ihm in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof noch um die Herausgabe gezogener Nutzungen aus diesem Betrag in Höhe von ca. 81.091 DM und Prozesszinsen.

Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen

Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Es legte dabei aber nicht den vom Maschinenbauingenieur angeführten Betrag zugrunde, sondern die von der Bank durch die Geschäfte erhaltenen Provisionszahlungen in Höhe von 1.814 DM. Denn die Bank habe den Kaufpreis für die Optionsscheine am Kapitalmarkt nicht nutzen können, da sie die Optionsscheine im eigenen Namen an der Börse erworben hatte und dafür ihrerseits den entsprechenden Kaufpreis aufwenden musste. Sie habe aber die erhaltenen Provisionszahlungen nutzen können.

Kein Anspruch auf Prozesszinsen

Der Bundesgerichthof verneinte jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen. Ein solcher Anspruch bestehe neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen nicht. Prozesszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Kläger dadurch erleide, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werde, sei dieser Nachteil vollkommen ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 21.05.1996
    [Aktenzeichen: 19 O 20/96]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.01.1997
    [Aktenzeichen: 19 U 4688/96]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1998, 1385Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1998, Seite: 1385
  • DB 1998, 1711Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1998, Seite: 1711
  • DStR 1998, 1401Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 1998, Seite: 1401
  • EWiR 1998, 731Zeitschrift: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR), Jahrgang: 1998, Seite: 731
  • JuS 1998, 952Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1998, Seite: 952
  • MDR 1998, 1045Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 1045
  • NJW 1998, 2529Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 2529
  • VuR 1998, 310Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 1998, Seite: 310
  • WM 1998, 1325Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1998, Seite: 1325
  • WM 1999, 1325Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1999, Seite: 1325
  • ZIP 1998, 1063Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 1998, Seite: 1063

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_XI-ZR-7997_BGH-Neben-dem-Anspruch-auf-Herausgabe-von-Nutzungszinsen-besteht-kein-Anspruch-auf-Prozesszinsen.news24320.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24320 Dokument-Nr. 24320

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.