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Ist eine Bank zur Erstattung zu viel gezahlter Zinsbeträge verpflichtet, kann dem Darlehensnehmer gemäß § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der von der Bank aus den rechtsgrundlos vereinnahmten Zinsbeträgen gezogenen Nutzungen zustehen. Insofern ist zu beachten, dass die Bank die rechtsgrundlos zugeflossenen Zinsbeträge wirtschaftlich nutzen konnte. Der Herausgabeanspruch ist auf die durch die rechtsgrundlos zugeflossenen Zinsbeträge erlangten Nutzungszinsen gerichtet. Diese sind regelmäßig auf 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz zu schätzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Darlehensnehmer im Jahr 2009 unter anderem die Rückzahlung zu viel gezahlter
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Darlehensnehmers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ihm stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Dem Darlehensnehmer stehe zudem gemäß § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Die Höhe der von der Bank gezogenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24234
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