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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bestimmte von einer Bank verwendete und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Verbraucherschutzverein, wandte sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen Klauseln, mit denen die beklagte
"Zinscap-Prämie: ... % Zinssatz p.a. ... % variabel*
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
und
"Zinssicherungsgebühr:
... % Zinssatz p.a. ... % variabel*
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
Der Verbraucherschutzverein war der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr auf die Berufung des Klägers statt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshofs wies die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Bei den angefochtenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen würden, seien die Klauseln - wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird - auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet werde. Ein "Aushandeln" der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr habe die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Die Klauseln unterlägen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der
Der hiernach eröffneten
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
[...]
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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