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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2013
XI ZR 66/13 -

Bank darf keine 15 Euro für die Nacherstellung eines Kontoauszugs verlangen

Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen für unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat eine Entgeltklausel einer Bank, die für die Nacherstellung von Kontoauszügen einen Preis von 15 Euro je Auszug vorsieht, für unzulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall nimmt der klagende Verbraucherschutzverband die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:

"Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR".

BGH weist zugelassene Revision der Bank zurück

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.

Klausel wird den Vorgaben der Inhaltskontrolle nicht gerecht

Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.

Tatsächliche Kosten deutlich geringer

Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80 % der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden unzulässig

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Klausel darf auch nicht teilweise aufrecht erhalten werden

Der Bundesgerichtshof hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Erläuterungen

* -  § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** -  § 675 d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

[...]

(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister

1.diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,

2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder

3.diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.

Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

[...]

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jM 2014, 271 (Joachim Löffler)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 271, Entscheidungsbesprechung von Joachim Löffler
  • MDR 2014, 234Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 234
  • NJW 2014, 922Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 922

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