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Eine Direktbank haftet nicht, wenn ein anderes anlageberatend tätiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin eröffnete im Januar 2005 über die Rechtsvorgängerin der früheren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog.
Auf Beratung eines Mitarbeiters der Accessio tätigte die Klägerin in der Zeit von 29. Januar 2007 bis 1. Dezember 2008 zahlreiche Käufe von
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich:
Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter
Soweit das Berufungsgericht die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2**, § 280 Abs. 1 BGB***) der Beklagten aus dem Depotkonto-Vertrag bzw. aus den den streitgegenständlichen Wertpapiergeschäften zugrundeliegenden Kommissionsverträgen mit der Klägerin verneint hat, konnte das Berufungsurteil jedoch keinen Bestand haben. Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer
Der Kapitalanleger trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis der
Da die Klägerin ihre Behauptung, die Beklagte habe von einer systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio Kenntnis gehabt, unter Zeugenbeweis gestellt hat, das Berufungsgericht dem Beweisantrag aber nicht nachgegangen ist, war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird den Zeugen nunmehr zu vernehmen haben.
*§ 278 BGB
1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. …
**§ 241 BGB
(1) …
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
***§ 280 BGB
(1)1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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