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Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst. Der Bundesgerichtshof hielt dabei an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die beratende Bank bei einem Festpreisgeschäft den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.
In den zugrunde liegenden Fällen erwarben die Anleger jeweils im Februar 2007 von derselben beklagten
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Die Anleger erstreben mit ihren Klagen im Wesentlichen die Rückzahlung der jeweiligen Anlagebeträge abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen.
Im Verfahren XI ZR 367/11 war die Klage der Anlegerin in der Berufungsinstanz - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - erfolgreich. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie die Klägerin im
Im Verfahren XI ZR 368/11 war die Klage der Anlegerin dagegen in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat dort angenommen, die Empfehlung zum Erwerb der streitigen Zertifikate sei insbesondere deshalb anlegergerecht gewesen, weil es sich bei der Klägerin um eine erfahrene Anlegerin gehandelt habe. Die Klägerin habe sowohl vor als auch nach Zeichnung der "Lehman-Zertifikate" weitere Wertpapiere - insbesondere Aktien insolventer deutscher und amerikanischer Unternehmen (unter anderem solcher des Bankhauses Lehman Brothers im Kurswert von 39.000 Euro einen Tag nach Insolvenzanmeldung) - erworben, bei denen sie ein Totalverlustrisiko in Kauf genommen habe. Selbst bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten könne sich die Klägerin daher jedenfalls nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Denn diese Vermutung sei durch das hoch spekulative Kaufverhalten der Klägerin, das sie sogar nach der Insolvenz von Lehman Brothers fortgesetzt habe, widerlegt. Eine Beratungspflichtverletzung sei schließlich nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre bei dem Wertpapierverkauf erzielte Gewinnmarge in Höhe von 3,5 % nicht aufgeklärt habe.
Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren XI ZR 367/11 auf die Revision der beklagten
Im Verfahren XI ZR 368/11 ist die Revision der Klägerin - die vom Berufungsgericht ohnehin nur beschränkt auf die Frage einer Aufklärungspflicht der Beklagten über ihre "Gewinnmarge" zugelassen worden war - zurückgewiesen worden. Mit beiden Revisionsentscheidungen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu "Lehman-Zertifikaten" in den Urteilen vom 27. September 2011 sowie vom 26. Juni 2012 bestätigt.
Bei einem Festpreisgeschäft muss die beratende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14387
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