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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Klagen zweier Anleger gegen die Hamburger Sparkasse wegen des Erwerbs von Lehman-Zertifikaten abgewiesen, da auf Seiten der Hamburger Sparkasse keine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung festgestellt werden konnte.
Entgegen der Sichtweise des Landgerichts Hamburg als Vorinstanz könne laut Oberlandesgericht eine Beratungspflichtverletzung insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Kläger beim Erwerb der Zertifikate nicht über die Höhe der Gewinnmarge der Hamburger
Zur unterbliebenen Belehrung über die Höhe der von der Beklagten erzielten Gewinnmarge hat der Senat ausgeführt, dass die so genannte „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesigen Fallkonstellationen nicht übertragbar sei. Nach der „kick-back-Rechtsprechung“ schuldet eine
Neben der Aufklärung darüber, dass die Kläger bei dem Erwerb der Lehman-Zertifikate das Emittentenrisiko von Lehman Inc. trugen, bedurfte es nach Ansicht des Senats keines zusätzlichen Hinweises darauf, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterlagen. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es für einen Anleger, dem bekannt ist, dass ein Totalverlust eintreten kann, ohne Belang, ob dies allein geschieht, weil der Ausgeber der Anleihe insolvent ist oder weil zusätzlich auch kein Sicherungssystem eingreift. Damit komme einer Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beweis der Behauptung, auch nicht über das Emittentenrisiko belehrt worden zu sein, sei den Klägern nicht gelungen.
Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online, Hanseatisches OLG Hamburg
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