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Verpasst ein auf den Rollstuhl angewiesener Fluggast seinen Anschlussflug, weil er als letztes das Flugzeug verlassen musste, und erreicht er sein Ziel dadurch mit einer großen Verspätung, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Die Fluggesellschaft ist in diesem Fall wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 VO für die Ankunftsverspätung verantwortlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wollten zwei Personen von Frankfurt a.M. über Budapest nach St. Petersburg fliegen. Einer der Personen war dabei auf einen
Während das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Klage abwies, bejahte das Landgericht Frankfurt a.M. zumindest den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug. Den Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe der Anspruch auf
Die Beklagte sei hier nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen, die beiden Kläger nach Ankunft in Budapest vorrangig aussteigen zu lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33394
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