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Verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug, muss die Fluggesellschaft darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass dem Fluggast eine ausreichende Zeit zum Umsteigen zur Verfügung stand. Dabei kann nicht auf die Minimum Connecting Time (MCT) abgestellt werden. Die MCT gibt nicht die tatsächliche zur Verfügung stehende Umsteigezeit an. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau einen Flug von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht. Weil die Fluggesellschaft in Frankfurt noch auf Passagiere wartete, erreichte der Zubringerflug Kiew mit einer Verspätung von fast 1 ½ Stunden. Die Flugzeugtüren wurden um 16.25 Uhr geöffnet. Die Türen des Anschlussfluges nach Astana schlossen sich um 17.27 Uhr. Die Frau erreichte ihren
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Zwar sei das Vertrödeln der
Die Beklagte hätte nach Auffassung des Amtsgerichts darlegen und ggf. beweisen müssen, dass der Zeitraum zwischen Öffnen der Türen des Zubringerfluges und des Schließens der Türen des Anschlussfluges für einen Umstieg ausreichend gewesen sei.
Nicht ausreichend sei, so das Amtsgericht, dass der Zeitraum der MCT entspreche. Denn diese Zeiten werden von den Flughafenbetreibern selbst festgelegt. Sie werden knapp bemessen, um wettbewerbsfähig zu sein. Dem Fluggast stehe tatsächlich nur die Zeit zum Umsteigen zur Verfügung, die ihm nach Erreichen des Ankunftsflugsteigs/Flughafens bis zum Erreichen des Anschlussflugsteigs innerhalb der Boardingzeit verbleibe. Die tatsächlich zur Verfügung stehende
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass andere Fluggäste den
Die Beklagte hätte nach Auffassung des Amtsgerichts zudem darlegen müssen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Klägerin einen rechtzeitigen Umstieg zu ermöglichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2019, 125/rb)
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