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Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments nach der bei Verspätungen ab fünf Stunden Anspruch auf Erstattung der kompletten Flugscheinkosten besteht, gilt nur gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nicht aber gegenüber einem Reiseveranstalter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene
Mit der Klage hat der Kläger die
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat seine bisherige Auffassung bestätigt, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründet. Ihre Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer
BGB § 651 e Abs. 1 Satz 1;
VO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 6795
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