kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar im März 2008 eine
Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien. Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, würden sie dort erst um 6 Uhr eintreffen und müssten um 7 Uhr schon wieder mit dem Bus aufbrechen. Dies sei völlig unmöglich. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2.568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.
Da das Reiseunternehmen die Zahlung verweigerte, kam der Rechtsstreit vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.
Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese – wie bei Pauschalreisen nicht unüblich- gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.
Dies sei dem Kläger und seiner Frau insbesondere auch vor dem Hintergrund zuzumuten, dass diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Hinzu käme, dass auch am nächsten Tag eine Busfahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die 10-tägige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_173-C-2318010_Urlauber-muessen-bei-Pauschalreisen-unkomfortable-Reisezeiten-hinnehmen~N11750
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 11750
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.