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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, auf ein Angebot den Zuschlag zu erteilen, das nur infolge eines Kalkulationsirrtums des Anbieters außerordentlich günstig ausgefallen war.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der betreffende Bieter bestimmte Straßenbauarbeiten zu einem Preis von rund 455.000 Euro angeboten. Das nächstgünstigste Angebot belief sich auf rund 621.000 Euro. Vor Zuschlagserteilung erklärte er gegenüber der Vergabestelle, in einer Angebotsposition einen falschen Mengenansatz gewählt zu haben, und bat um Ausschluss seines Angebots von der Wertung. Dieser Bitte kam das beklagte Land nicht nach, sondern erteilte dem Bieter den Zuschlag. Da dieser den Auftrag auf Basis seines abgegebenen Angebots nicht ausführen wollte, trat das Land vom Vertrag zurück und beauftragte ein anderes Unternehmen, das die Leistung zu einem höheren Preis erbrachte. Die Mehrkosten verlangt das Land vom ursprünglich beauftragten Bieter als Schadensersatz.
Das Landgericht Hannover verneinte einen Schadensersatzanspruch des Landes. Die Berufung des Landes ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der öffentliche Auftraggeber gegen die ihm durch § 241 Abs. 2 BGB* auferlegten Rücksichtnahmepflichten verstößt, wenn er den Bieter an der Ausführung des Auftrags zu einem Preis festhalten will, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht. Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass nicht jeder noch so geringe diesbezügliche
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 19143
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