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Das Verwaltungsgericht Münster hat im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Verwaltungsgerichte besondere gesetzliche Verhaltensvorschriften für den öffentlichen Auftraggeber voraussetze. Diese seien bei der schlichten Vergabe eines Bauauftrags mit einem Auftragswert unter 5 Mio. Euro grundsätzlich nicht berührt.
Die Antragstellerin wollte erreichen, dass die Stadt Ahlen die Vergabe eines Bauauftrags an ein Konkurrenzunternehmen vorläufig unterlässt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. September 2005 an das Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Im Falle der streitigen Bauauftragsvergabe sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Zwar seien die Regelungen über den vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anwendbar, weil der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreiche. Der Verwaltungsrechtsweg sei jedoch mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht eröffnet.
Das auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) beruhende Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter sei privatrechtlicher Natur. Es richte sich solange nach den Rechtsnormen, die den beabsichtigten Vertrag bestimmen, als das dem Zuschlag vorausgehende Vergabeverfahren durch den Gesetzgeber nicht besonders ausgeformt sei. Allein die Bindung eines öffentlichen Auftragsgebers an die VOB/A rechtfertige eine Zuordnung der sich aus dem Vergabeverfahren ergebenden Rechtsverhältnisse zum öffentlichen Recht nicht.
Eine Vorprägung der hier streitigen Vergabeentscheidung durch besondere Verhaltensvorschriften für den öffentlichen Auftraggeber wie etwa bei der Auftragsvergabe auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder auch im Gemeindewirtschaftsrecht sei nicht gebeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.09.2005
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Dokument-Nr. 990
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