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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2002
X ZR 193/99 -

Kein Geld zurück bei Pleite des Reiseveranstalters

Befugnisse des Reisebüros bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Geht ein Reiseveranstalter in Konkurs, so darf das Reisebüro bei dem gebucht und die Reise angezahlt wurde, die Anzahlung nicht unmittelbar an den Kunden zurückerstatten. Vielmehr muss der Kunde seinen Anspruch gegenüber der zuständigen Versicherung geltend machen. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Der unter anderem für Reisevertragssachen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Dezember 2002 über die Frage entschieden, ob Reisebüros, die aufgrund eines Agenturvertrages Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte eines Reiseveranstalters sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters berechtigt sind, Anzahlungen der Reisenden, die noch nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet sind, sondern sich noch auf dem Konto des Reisebüros befinden, an seine Kunden zurückzuzahlen oder auf deren Wunsch für anderweitig gebuchte Reisen zu verwenden, wenn feststeht, daß die bei dem Reiseveranstalter gebuchten Reisen infolge der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr stattfinden werden.

Das Berufungsgericht hatte ein solches Vorgehen des Reisebüros auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn dem Kunden der Sicherungsschein (§ 651 k Abs. 3 BGB) bereits übergeben worden ist, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die geplante Urlaubsreise ausführen zu können.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Er hat ausgeführt, daß § 651 k BGB den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung schützt. Daher kann aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem in § 651 k BGB statuierten Schutz des Reisenden, wenn er sich wegen der Erstattung von Reisepreiszahlungen an den Insolvenzversicherer wenden müsse. § 651 k BGB begründet kein Recht des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Insolvenzverwalters über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters eingezogen hat. Hat das Reisebüro solche Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, aber nicht an den Reiseveranstalter oder den Insolvenzverwalter abgeführt, schuldet es Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet hat.

Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart

der Leitsatz

BGB §§ 651 k (Fassung vom 24.6.1994), 667

a) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat.

b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 130/02 des BGH vom 10.12.2002

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2003, 743Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 743
  • RRa 2003, 154Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2003, Seite: 154

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