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Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651 k BGB abgeschlossen wurdet, ist auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls buchten Anfang 2009 über einen
Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidungen bestätigt. Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen worden ist, ist damit – so der Bundesgerichtshof – auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den
§ 651 k BGB ist auch auf diese Fallgestaltung anzuwenden, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte. Art. 7 der Richtlinie erfasst eindeutig auch den vorliegenden Fall, weil die Richtlinie vorschreibt, dass der
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie hat der Senat wegen des klaren Wortlauts des Art. 7 und der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht für notwendig erachtet.
"(1)Der
1.der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
2.notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) …
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
(4)
"Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12506
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