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Sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch setzen eine erhebliche Beeinträchtigung einer Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte veranstaltete eine 14-tägige
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach § 651 d BGB** von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch Kündigung gemäß § 651 e Abs. 1 BGB*** und Abbruch
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB* gewesen, die
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt,
Schon damit fehlt auch
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels
Wird die Reise infolge eines Mangels
Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 15831
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