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Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung, stellt aber keine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall buchte eine Urlauberin für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für 8 Tage zum Preis von 2.301 Euro.
Als sie, wie vereinbart, Anfang April 2010 dort ankamen, stellten sie fest, dass das
Nachdem die Urlauberin wieder zuhause war, verlangte sie 1.314,84 Euro vom Reiseveranstalter. Schließlich könne sie für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung verlangen. Zusätzlich habe sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tagesreisepreises. Dieser betrage 328, 71 Euro (2.301 Euro : 7 Nächte).
Der Reiseveranstalter übersandte zwei Schecks in Höhe von insgesamt 298,61 Euro, die die Urlauberin jedoch nicht einlöste. Nachdem weitere Zahlungen nicht erfolgten, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin gab der Klage jedoch nur teilweise statt. Unstreitig sei die Klägerin die erste und die letzte Nacht in einem anderen
Der Tagesreisepreis betrage 287,63 Euro, da er sich nach den Tagen, nicht nach den Nächten berechne (2301 Euro: 8 Tage). Der Klägerin stehen daher nur 460,20 Euro zu.
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestünde allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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