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Die Anzeige eines Reisemangels gemäß § 651 d Abs. 2 BGB durch den Reisenden wird nicht dadurch entbehrlich, dass dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist. Vielmehr wird eine Mängelanzeige nur entbehrlich, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich verweigert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Teneriffaurlaubs im September 2014 wurde ein Ehepaar tagsüber mit erheblichen
Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Die von den Bauarbeiten ausgehende erhebliche
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Reiseveranstalterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei eine
Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung seiner Rechtsprechung, wonach der Mieter nicht zu einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23708
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