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Beanstandet ein Reisender erst zwei Tage vor Reiseende verschiedene schon Tage zuvor bemerkte Mängel, so ist dies mit einer unterlassenen Mängelanzeige gleichzusetzen. In diesem Fall steht dem Reisenden kein Anspruch auf Schadenersatz und kein Recht zur Reisepreisminderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Pauschalreisender im Sommer 1994 seinen Urlaub auf Mallorca. Nach seinen eigenen Angaben bemerkte der Reisende bereits an den ersten Tagen verschiedene
Das Landgericht Kleve bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe weder der Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB noch der Anspruch auf
Die Ansprüche seien nach Ansicht des Landgerichts nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Reisende zu spät die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20793
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