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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Reisenden, der wegen einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zusteht. Beruht die Verspätung des Fluges jedoch darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält, geht die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt eine
Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. April 2006 eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der
Die Klage, die ursprünglich auch noch auf Ersatz weitergehender Schäden gerichtet war, ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die vom Landgericht insoweit zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Zwar sind entgegen der Annahme der Vorinstanzen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen
Allerdings hat die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen [...]
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17178
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