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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurück und entschied, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV* verstoßen.
Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Urteil vom 10. Dezember 2013, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss.
In einem
Der
Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, [...] folgende Angaben enthalten:
1. endgültiger Bestimmungsort [...]
2.Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18839
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