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Geldgeschenke der Eltern des Partners, die zur Finanzierung einer Immobilie gedacht waren, müssen zur Hälfte zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung nur kurze Zeit nach der Schenkung beendet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor, der darauf verwies, dass eine Trennung bereits weniger als zwei Jahre nach der Schenkung den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung zur Folge haben kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die nichteheliche
Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt; die Berufung des Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos. Das Berufungsgericht hielt einen Anspruch der Klägerin auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet. Mit der Auflösung der nichtehelichen
Der Bundesgerichtshofs billigte die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis und wies deshalb die Revision des Beklagten zurück. Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung könne daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen (§ 313 Abs. 1 BGB).
Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstelle, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag sei vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten - soweit die
Bei der
Im Streitfall beruhe die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die "räumliche Grundlage" des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, auf einer rechtlich möglichen Würdigung des Sachvortrags der Parteien. Diese Geschäftsgrundlage der
In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist
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(1) Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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