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Landgericht Coburg, Urteil vom 17.12.2015
22 O 400/15 -

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss nach einer Trennung Voraussetzungen für "gemeinschafts­bezogene Zuwendungen" nachweisen können

LG Coburg zu den Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stehen im Falle der Trennung nicht selten erheblichen Nachweisproblemen für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten und deren jeweiligen konkreten Zweck gegenüber. Vor gemeinsamen umfangreicheren oder längerfristigen Investitionen sollten die Partner daher zur Vermeidung treuerer und meist emotional geführter Rechts­streitig­keiten Hilfe in Form einer rechtlichen Beratung ernsthaft in Erwägung ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das mit einem entsprechenden Urteil die Klage auf Erstattung von Zuwendungen nach Trennung eines unverheirateten Paares abwies, weil der Kläger die Voraussetzungen für sogenannte "gemeinschafts­bezogene Zuwendungen" nicht nachweisen konnte.

Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens führten in den Jahren 2012 bis 2014 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Zwei Jahre davon wohnte der Kläger im Haus der Beklagten. Während die Beklagte zur Finanzierung ihrer Immobilie monatlich ca. 1.000 Euro aufwandte, beteiligte sich der Kläger an den Nebenkosten. Miete zahlte er nicht. Stattdessen sollte sich der Kläger durch die Finanzierung von Anschaffungen finanziell beteiligen. So bezahlte der Kläger jeweils ca. 3.000 Euro für ein neues Esszimmer und für einen neuen Terrassenbelag sowie knapp 1.000 Euro für einen Trockner. Weiterhin ließ er für mehr als 15.000 Euro eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge errichten.

Beklagte lehnt Erstattung von geleisteten Kosten des Ex-Partners ab

Vor Gericht behauptete der Kläger weitere Zahlungen für die Gartenbepflanzung, für Garagenfundamente und weitere Bauarbeiten geleistet zu haben. Insgesamt forderte der Kläger von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000 Euro zurück. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab. Das Esszimmer, den Terrassenbelag und den Trockner habe der Kläger ihr geschenkt, die Kosten für die Gartenbepflanzung habe man sich hälftig geteilt und die Doppelgarage könne der Kläger abholen, die Beklagte habe hierfür keine Verwendung. Weitere Kosten stritt die Beklagte ab.

Zahlungen des Klägers können nicht als "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" angesehen werden

Das für Entscheidungen dieser Art zuständige Landgericht wies die Klage vollständig ab. Die Zahlungen für Garagenfundamente und die weiteren Bauarbeiten konnte der Kläger im Prozess nur mit den vorgelegten Überweisungsträgern, jedoch ohne die dazugehörigen Rechnungen, schon nicht ausreichend nachweisen. Soweit die vom Kläger geleisteten Aufwendungen unstreitig feststanden, konnte sich das Gericht jedoch nicht davon überzeugen, dass es sich um sogenannte "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" handelte. Damit sind solche Aufwendungen gemeint, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Diese Voraussetzungen hatte der Kläger jedoch im Prozess nicht nachgewiesen, weswegen das Gericht davon ausging, dass es sich bei den fraglichen Aufwendungen des Klägers um Schenkungen an die Beklagte handelte.

Verurteilung der Mutter zum Vermögensausgleich wäre aufgrund der komfortable Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers unbillig

Der für die Errichtung der Doppelgarage investierte Betrag war nach der Entscheidung des Landgerichts jedenfalls zum größten Teil als Ersatz für die nicht gezahlte Miete des Klägers anzusehen. Den Mietwert schätzte das Gericht dabei auf monatlich 500 Euro, für die fraglichen zwei Jahre also auf insgesamt 12.000 Euro. Nach einer umfassenden Abwägung der Interessen der beiden ehemaligen Lebensgefährten kam das Gericht weiter zu dem Ergebnis, dass auch der diesen Betrag übersteigende Teil der Garagenkosten von der Beklagten nicht zurückzuzahlen ist. Hierbei wurde hauptsächlich berücksichtigt, dass der Kläger die Garage im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn hatte errichten lassen, der nach wie vor auf dem Anwesen der Klägerin lebt. Auch im Hinblick auf die komfortable Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers wäre es nach der Entscheidung des Landgerichts unbillig, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensausgleich zu verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden müsste. Schließlich, so das Landgericht, hätte die Beklagte, die bereits über eine Garage für ihren Pkw verfügte und mit Kreditverbindlichkeiten belastet war, angesichts einer Trennung die Zahlungsverpflichtungen aus der Errichtung der Doppelgarage auch nicht freiwillig übernommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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