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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisenden, deren Flüge sich aufgrund von Generalstreiks oder Radarausfällen um mehrere Stunden verspäten, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zusteht. Nach Auffassung des Bundessgerichtshofs wirken Streiks und Radarausfälle von außen auf den Flugbetrieb ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens beruhen somit auf außergewöhnlichen Umständen, für die gemäß der Fluggastrechteverordnung kein Entschädigungsanspruch besteht.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 Euro wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung zu entscheiden.
Die Kläger des ersten Falls buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer
Im zweiten Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.
Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben angenommen, dass die
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18328
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