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Wird die Mietsache zum Zwecke der Widerherstellung nach einem Hausbrand an den Vermieter zurückgegeben, ohne aber damit das Mietverhältnis zu beenden, so beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Durch die Rückgabe wird der Vermieter nämlich in die Lage versetzt, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Beschädigungen am Mietobjekt zu machen und es ist ihm schließlich zuzumuten, vor Ablauf von sechs Monaten den Schaden geltend zu machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im vorliegenden Fall war es durch Verschulden eines Mieters zunächst zu einem Brand in dessen Wohnung gekommen. Anschließend breitete sich das Feuer auf andere Teile des Wohnhauses aus und richtete erheblichen Schaden an. Die Gebäudebrandschutzversicherung verlangte daraufhin von der
Die Versicherung des Beklagten lehnte die Zahlung des Schadensersatzes mit der Begründung ab, die Forderung sei verjährt. Da der
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Schadensersatzansprüche verjährt waren. Die
Nach Auffassung des Gerichts müsse der Begriff der Rückgabe jedoch weiter gefasst werden. Unter Rückgabe müsse bereits die Herbeiführung der
Wolle der
Im vorliegenden Fall sei der Kläger in der Lage gewesen, die gemietete Wohnung seit Umzug des Mieters in die Ersatzwohnung gründlich zu untersuchen und er habe davon auch Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund könne man die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als verjährt betrachten.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
BGB § 558
Die kurze Verjährungsfrist gilt für Vermieteransprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (hier: eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 13100
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