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Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Mieter muss sich der Vermieter an eine Frist halten. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Mietsache zurückerhält und sich von deren Zustand überzeugen kann. Gibt ein Mieter die Sache bereits vorzeitig an den Vermieter zurück und verweigert dieser die Annahme, so beginnt die Frist nicht bereits ab diesem Zeitpunkt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Beklagte im vorliegenden Fall war 30 Jahre lang
Der
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war der Anspruch nicht verjährt. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginne die
Die Klägerin im vorliegenden Fall habe die Wohnung erst zum offiziellen Übergabetermin im Oktober zurückerhalten und müsse sich deshalb nicht etwa wegen Annahmeverzugs so behandeln lassen, als sei sie bereits am 30. Juni in den
BGB § 548 Abs. 1 Satz 2
Zum Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 12954
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