wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2006
VIII ZR 364/04 -

Fristlose Kündigung: Bei unpünktlicher Mietzahlung kann der Vermieter kündigen

Nach erfolgter Abmahnung genügt für fristlose Kündigung eine einmalige verzögerte Zahlung

Mieter, die laufend ihre Miete unpünktlich zahlen, sind das Ärgernis vieler Vermieter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Rechte für Vermieter gestärkt, die sich mit unpünktlichen Mietzahlungen rumplagen müssen. Wenn der Mieter trotz einer Abmahnung erneut unpünktlich zahlt, kann dies laut BGH einen Kündigungsgrund darstellen.

Üblicherweise ist die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Im vom BGH entschiedenen Fall hat der Mieter über einen längeren Zeitraum (November 1998 bis Februar 2001) die Miete während des laufenden Monats, zum Teil auch erst im Folgemonat gezahlt. Der Vermieter kündigte darauf hin im Februar 2001 den Mietvertrag mit der Begründung die Miete von Januar und Februar 2001 sei nicht gezahlt worden. Trotzdem setzten sie den Mietvertrag fort. Der Mieter zahlte nun pünktlich bis er ab Februar 2003 wieder mit unpünktlichen Zahlungen begann. Im Mai und Juni 2003 leistete der Mieter nur Teilzahlungen. Der Vermieter forderte den Mieter auf, den Rückstand zu zahlen, andernfalls werde er das Mietverhältnis wegen Unzumutbarkeit kündigen, weil er (der Mieter) nicht zu pünktlichen Zahlungen in der Lage sei. Im Juli 2003 zahlte der Mieter wieder die Miete zu spät. Der Vermieter drohte mit einem als "2. Abmahnung" bezeichneten Schreiben erneut die fristlose Kündigung an. Als der Mieter im August 2003 erneut zu spät die Miete überwies, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Das Landgericht Berlin hatte zuvor noch dem Mieter Recht gegeben. Es war der Auffassung, dass der Vermieter erst kündigen könne, wenn der Mieter nach der Abmahnung noch dreimal verspätet die Miete zahle. Das sah der BGH anders. Eine dreimalige verspätete Zahlung sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abmahnung - wie hier - wiederholt Zahlungsverzögerungen vorausgegangen seien. Die Erwägung des Landgerichts nur nachhaltig unpünktliche Mietzahlungen könnten den (Kündigungs-)Tatbestand des § 543 Abs. 1 BGB erfüllen, treffe für sich gesehen zwar zu; eine fortdauernde Unpünktlichkeit müsse sich aber nicht nur in der Zeit nach der Abmahnung verwirklichen.

der Leitsatz

BGB § 543 Abs. 1

Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2006
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil vom 04.03.2004
    [Aktenzeichen: 9 C 513/03]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2004
    [Aktenzeichen: 67 S 159/04]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2006, 193Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 193
  • DWW 2006, 233Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 233
  • GE 2006, 508Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 508
  • MDR 2006, 864Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 864
  • MM 2006, 181Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2006, Seite: 181
  • NJW 2006, 1585Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1585
  • NJW-Spezial 2006, 293 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 293, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2006, 338Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 338
  • WuM 2006, 193Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 193
  • ZMR 2006, 425Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 425

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-36404_Fristlose-Kuendigung-Bei-unpuenktlicher-Mietzahlung-kann-der-Vermieter-kuendigen.news2068.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2068 Dokument-Nr. 2068

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.