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Der Erwerber von vermietetem Wohnraum tritt nach § 566 Abs. 1 BGB an die Stelle des bisherigen Vermieters. Er übernimmt alle aus dem Mietverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten. Daher muss sich der Erwerber auch an Kündigungsbeschränkungen halten, die in dem Mietvertrag vereinbart wurden und darf nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete die Beklagte mit Vertrag vom 12. März 1998 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Bei Vertragsschluss befanden sich in dem Gebäude drei einzeln vermietete Wohnungen. In § 4 des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags heißt es unter anderem:
"Die [Vermieterin] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Vermieterin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose
Im Juli 2006 verkaufte die ursprüngliche
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2009 zum 31. Juli 2010, da sie die Wohnung der Schwester der Klägerin überlassen wollten. Am 30. Juni 2010 kündigten sie nochmals vorsorglich wegen Eigenbedarfs und stützten die
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den
(1) Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17009
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