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Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis dann nicht fristlos kündigen, wenn er eine zuvor erteilte Untervermietungserlaubnis widerruft und der Hauptmieter alles versucht, um das Untermietverhältnis zu beenden, der Untermieter die Wohnung aber dennoch nicht sogleich räumt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete der Beklagte von dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1994 eine Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag heißt es:
"Eine
Im Jahr 2010 erwarb die Klägerin das Eigentum an der Wohnung. Im Dezember 2011 widerrief sie die Untervermietungserlaubnis und kündigte zugleich das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten wegen unerlaubter
Das Amtsgericht hat die
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. [...]
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn [...]
2. der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17301
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