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Ist eine Garten- oder Parkfläche einer Wohnanlage dazu bestimmt, von jedermann genutzt zu werden, so können die Kosten für die Pflege der Grünfläche nicht auf die Mieter der Wohnanlage umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung die Kosten für die Pflege des zur Wohnanlage gehörenden Parks tragen. Die Mieter hielten dies für unzulässig, da ihrer Meinung nach der Park nicht ausschließlich den Mietern der Wohnanlage zur Verfügung gestanden habe, sondern der Allgemeinheit. Dafür habe insbesondere der fehlende Zaun gesprochen. Die Mieter klagten daher auf Feststellung, dass sie die entsprechende Position Gartenpflege in den Nebenkostenabrechnungen nicht zu tragen haben.
Während das Amtsgericht Wennigsen die Feststellungsklage der Mieter stattgab, wies sie das Landgericht Hannover im Berufungsverfahren ab. Es führte dazu aus, dass die Kosten für die Pflege der Außenanlage gemäß § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung als Kosten der Pflege von gärtnerisch angelegten Flächen zu den umlagefähigen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter für die Nutzung der Öffentlichkeit bestimmt seien, verlieren den erforderlichen Bezug zur Mietsache. Ein solcher sei aber für die Umlage der Pflegekosten auf die Mieter erforderlich (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sei ein Park somit für die Öffentlichkeit gewidmet, so dass jedermann die Fläche unabhängig davon nutzen dürfe, ob er Mieter der Wohnanlage sei, können die
Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Landgericht zur Neuentscheidung zurück. Es habe prüfen müssen, ob der Park entweder nach den bauplanerischen Bestimmungen der Öffentlichkeit gewidmet gewesen sei oder die Vermieterin sie nach dem Gesamteindruck einer Nutzung für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, ob die Gartenanlage eingezäunt gewesen sei. Denn daraus lasse sich nicht sicher entnehmen, ob ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22476
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