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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
In dem vorzuliegenden Fall kaufte die Klägerin im April 2004 von der Beklagten die Komponenten einer
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der
* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. (…)
2. in fünf Jahren,
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
3. im Übrigen in zwei Jahren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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