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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2013
VIII ZR 318/12 -

Bundesgerichtshof zur Verjährung von Mängelgewähr­leistungs­ansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Gelieferte Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungs­ansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.

In dem vorzuliegenden Fall kaufte die Klägerin im April 2004 von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte "Delaminationen") fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Klägerin begehrt Freistellung von Schadensersatzverpflichtung

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Verjährungseinrede der Beklagten erfolgreich

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

Hinweise zur Rechtslage

* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. (…)

2. in fünf Jahren,

a) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (…).

3. im Übrigen in zwei Jahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 26.10.2011
    [Aktenzeichen: 2 O 68/10]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2012
    [Aktenzeichen: 16 U 14/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2014, 434Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2014, Seite: 434
  • MDR 2014, 74Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 74
  • NJW 2014, 845Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 845
  • NZM 2014, 407Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 407

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