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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2014
VIII ZR 313/13 -

Stillschweigender Vertragsschluss durch Energieverbrauch

Angebot des Energie­versorgungs­unternehmens wird durch Stromentnahme vom Mieter angenommen

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken die tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter zusteht. Dies gelte auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Somit richtet sich das Vertragsangebot des Versorgungs­unter­nehmens bei fehlenden anderen Anhaltspunkten regelmäßig an sämtliche Mieter des Hauses, wobei derjenige, der die Energie entnimmt, das Angebot des Energie­versorgungs­unternehmens für sich selbst und stellvertretend für die anderen Mieter konkludent annimmt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 Euro für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus "Bonitätsgründen" als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Landgericht Berlin hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens richtet sich an sämtliche Mieter

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (so genannte "Realofferte") typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

Annahme des Angebots aufgrund der Energieentnahme erfolgt für sich selbst als auch stellvertretend für übrige Mieter

Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die - zur Nutzung zwingend erforderliche - Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 01.08.2012
    [Aktenzeichen: 13 O 201/11]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.10.2013
    [Aktenzeichen: 22 U 233/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1062Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1062
  • NJW 2014, 3150Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3150

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