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Der Ausgleich eines Mietrückstands innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat nur Auswirkung auf die fristlose Kündigung, nicht aber auf die ordentliche Kündigung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gab der Räumungsklage statt. Es hielt die hilfsweise ausgesprochene
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der Räumungsanspruch bestehe, da die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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