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In (Formular-) Mietverträgen darf die Kündigung für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden. Wenn die Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts länger ist, ist die gesamte Klausel unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im entschiedenen Fall lautete die Formulierung im Mietvertrag: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass in Abänderung des Mietvertrages eine
Eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel käme auch deshalb nicht in Betracht, da ansonsten dem Klauselverwender die Möglichkeit eröffnet würde, bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines Vertragspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt werde.
Vorinstanzen:
LG Mainz; AG Mainz
BGB § 557 a Abs. 3, Abs. 4; § 307 Abs. 1 Satz 1
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557 a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu der Vorgängerbestimmung - § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG - entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt, lässt sich auf § 557 a BGB nicht übertragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1935
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