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Eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Berechnungsgrundlage für Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin von Wohnraum verwendete in ihren Mietverträgen folgende Klausel: "Berechnungsgrundlage [für die
Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin sprachen der Vermieterin nur einen Anspruch auf Zahlung von 280,83 € zu. Die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Vermieterin zurück. Die
Die
In der kundenfeindlichsten Auslegung habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17138
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