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Mieter, die mit ihrer Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden sind, müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung gegenüber dem Vermieter Einspruch erheben. Nach Ablauf dieser Frist können Mieter Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall machte ein Vermieter in der
"Neben der
1. Für Wasserversorgung und Entwässerung Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM
2. Für Zentralheizung/zentrale Brennstoffversorgung/Versorgung mit Fernwärme Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM
3. Für Warmwasserversorgung/ Versorgung mit Fernwarmwasser Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM
4. Für Aufzug/Aufzüge Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM
5. Für laufende öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr) Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM
6. Für Schornstein-, Kamin-Reinigung Vorauszahlung/Pauschale*) ________DM
Gesamtbetrag für 1 - 6 als monatliche Vorauszahlung 320 DM "
Der Mieter weigerte sich, die genannten Posten zu bezahlen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter grundsätzlich Recht. Bei den Posten handele es sich zwar grundsätzlich um umlagefähige Nebenkosten. Da im Mietvertrag allerdings die Posten detailliert aufgeführt worden seien, hätten die Parteien auch nur vereinbart, genau diese abzurechnen.
Gleichwohl verurteilte der BGH den Mieter zur Nachzahlung, weil er die
Nach diesen Vorschriften obliege es dem Mieter, dem Vermieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, ob er
BGB § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6
Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5387
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